AGB

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Freier

1.) Angebot

Für die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht und Maßangaben insbesondere insoweit sie in Faxschreiben des Kunden enthalten sind, wird im Falle von Unklarheiten und Widersprüchen, Auslassungen und möglichen Übersendungsfehlern keine Haftung von Seiten der Firma übernommen. Die Firma verpflichtet sich, vom Kunden als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Andere Unterlagen unterliegen nicht der Geheimhaltung.

2.) Umfang der Lieferung und Montage

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Freier maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Freier.
Bei beiderseitigem Einverständnis genügt das vom Kunden und der Firma Freier unterschriebene Angebot als Auftragsbestätigung. Der Besteller bestätigt mit seiner Unterschrift ein Exemplar der anliegenden AGBs erhalten zu haben. Die anliegenden AGB sind Teil der Vereinbarung.

3.) Preise und Zahlung

Die von der Firma Freier angegebenen Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Zu den Preisen kommt die MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. Kosten für behördliche Abnahmen, Statische Nachweise und behördliche Vermessungsarbeiten werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, vom Besteller übernommen. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der Firma Freier bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
Die Zahlung ist, soweit nicht anders vereinbart, binnen 14 Tage nach Rechnungsstellung netto zu leisten. Bei Zahlungsverzug, auch wenn Stundung vereinbart war, werden vorbehaltlich weiterer Ansprüche Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber 8 % berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Wechsel werden nicht angenommen. Die gelieferte oder/und montierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Verpfändung und Sicherheitsübereignung sind nicht statthaft. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

4.) Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Vorbeibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, wie Genehmigungen, Freigabe uä., sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versand- oder Montagebereitschaft mitgeteilt ist. Wird der Versand oder die Montage eines gefertigten Teiles auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden Ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 1/2 % v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5.) Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Teile auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Sollte sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögern, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei von uns montierten Teilen geht die Gefahr unmittelbar nach der Montage auf den Kunden über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet des Rechts aus Abschnitt 8.) entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

6.) Montage

Eine Montage erfolgt, sofern die Örtlichkeiten ein ungehindertes und sicheres Arbeiten zulassen. Notwendige Elektro- und Wasseranschlüsse, sowie Sicherungsmaßnahmen für
Mensch und Material sind vom Besteller kostenlos zu steilen. Das Stemmen und Schließen von Löchern und der Ausgleich von Uneben- und Unwinkeligkeiten die über das übliche Maß hinaus gehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Falls die baulichen Gegebenheiten Vorbereitungsarbeiten erfordern und der Besteller diese nicht selbst bis zum vereinbarten Montagetermin durchgeführt hat, ist unsere Firma ohne gesonderten Auftrag berechtigt, diese nach den üblichen Stundensätzen durchzuführen. Montagen liegen die VOB zugrunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Wir bitten unsere Kunden, bei der Montage einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten. Wir haften nicht für Personenschäden bei der Montage, die durch das Beisein von uns nicht ausdrücklich ermächtigter Personen entstehen. Für eigene Mitarbeit kann der Besteller ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine Vergütung noch Abzüge vom Montagepreis verlangen. Die selbe Regelung tritt in Kraft bei der Stellung von Sicherheitskräften und Brandwachen in Betrieben. Der Besteller hat unser Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften z.B bezgl. Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung usw. zu informieren. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach und entsteht dadurch ein Schaden, sind wir von Schadensersatzansprüchen frei gestellt.

7.) Abnahme und Beanstandungen

Die gelieferte oder/und montierte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Kunden zu untersuchen. Die Lieferung oder/und Montagegilt als genehmigt, wenn offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen ab Übergabe schriftlich gerügt wurden. Ist der Besteller Kaufmann i.S. des HGB gelten die $$ 377, 378 HBG. Im Falle einer Werkleistung gilt eine Sichtabnahme als vollwirksame Abnahme. Eine etwaige Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort bei Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zu beanstanden. Wird die Ware auf eine Baustelle geliefert, so hat der Besteller zu veranlassen, dass die Ware sofort übergeben und abgenommen werden kann. Geschieht dies nicht, gilt die Lieferung als vollständig übergeben. Bei der Montage von Bauteilen wird vom Monteur unmittelbar nach der Montage, im Beisein des Bestellers oder einer vom Besteller genannten Vertretung, eine Sichtabnahme und eventuell eine Funktionsprüfung durchgeführt. In jedem Fall ıst dies dem Monteur zu ermöglichen.

8.) Haftung für Mängel und Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich seit der Inbetriebnahme bzw. Verwendung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ist der Besteller Nichtkaufmann sind offensichtliche Mängel bis vier Wochen nach Übergabe der Ware schriftlich zu rügen. Ansonsten ist jede Haftung ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Mängel bis zum Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist anzuzeigen. Ansonsten ist auch für diese Mängel jede Haftung ausgeschlossen. Ist der Besteller Kaufmann, gelten die $377, 8378 HGB. In diesem Fall sind erkennbare Mängel dem Lieferer unverzüglich (innerhalb von 3 Tagen) schriftlich unter Angabe der Gründe zu melden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Ist für die Leistungserbringung eine Abnahme vorgesehen, gilt die Regelung nach Punkt 7.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Eine Nacherfüllung ist nur bei gleichzeitiger Rückgewähr dieser Teile geschuldet. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse (auch Türen, Tore, Antriebe, Beschichtungen, usw.) beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Inbetriebsetzung oder Verarbeitung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Änderung, De- und Remontage und Verstellung der von uns gelieferten Teile durch Dritte, die nicht ausdrücklich und schriftlich von uns dazu ermächtigt wurden, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung der Mangels ım Verzug ist, hat der Besteller, nach fruchtloser vorheriger Aufforderung, das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Ersatz von Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

9.) Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird und/oder ein Leistungsverzug nach angemessener Nachfrist mit der ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, fruchtlos verstreicht. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Ausgeschlossen sind Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie aus Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vorstehende Regelung findet Anwendung, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist.

10.) Wirksamkeit der AGB

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

 

▸ Datenschutzerklärung

▸ Impressum

Zum Seitenanfang
JSN Boot template designed by JoomlaShine.com
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.